Einspruchsfristen

Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum nach der Patenterteilung.
Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und ohne Gewähr für Richtigkeit. Verbindlich sind die jeweiligen Patentgesetze und Veröffentlichungen der Patentämter.
Stand: Februar 2015

Übersicht:

Deutschland    Europa    Österreich    Schweiz    USA

Deutsches Patentamt

Innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Patentschrift

Gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patentschrift Einspruch einlegen. Ansonsten ist das Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das Patent gilt dann rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre.

Mit dem Einspruch hat der Einsprechende die Möglichkeit, Gründe anzuführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Vorraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Dies geschieht in der Regel durch ein Gremium, das von Mitgliedern einer Patentabteilung des DPMA gebildet wird. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent widerrufen, teilwiderrufen (bzw. beschränkt aufrechterhalten) oder aufrechterhalten werden.

Prinzipiell ist gegen diesen Einspruchsbeschluss eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht möglich.

Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.

Änderung 2014

Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wird die Einspruchsfrist im Patentverfahren von 3 auf 9 Monate verlängert. Die Änderung tritt am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG).
Da das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach neues Verfahrensrecht auf alle Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgeschlossen sind. Damit kommt die neue 9-Monatsfrist zur Anwendung, wenn die alte 3-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass sich für deutsche Patenterteilungen, die im Januar, Februar und März 2014 im Patentblatt und in DPMAregister veröffentlicht werden, die Einspruchsfrist von drei auf neun Monate verlängert.

Gebühren Einspruchsverfahren 200,00 Euro

(Quelle: DPMA)


Europäisches Patentamt

Einspruchsverfahren:

Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann Einspruch gegen das Patent eingelegt werden. Der Einspruch kann zum Beispiel darauf gestützt werden, dass die Erfindung nach dem EPÜ nicht patentfähig ist, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, oder der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Der Einspruch erfasst alle Staaten, in denen das Europäische Patent Wirkung hat. Das Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent wird zentral vor dem Europäischen Patentamt geführt.

Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 635,00 EUR

(Quelle: EPA)


Österreichisches Patentamt

Einspruch: innerhalb von 4 Monaten ab Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentblatt

Nach der Veröffentlichung der Anmeldung haben Dritte die Möglichkeit, dem Österreichischen Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung vor der Erteilung des Patentes mitzuteilen, sodass diese Bedenken bereits im Anmeldeverfahren berücksichtigt werden können. Dies soll dazu beitragen, dass keine nichtigen Patente erteilt werden. Die Einwendungen sind zu begründen.

Für die Einwendungen ist keine Gebühr zu zahlen. Der Dritte hat aber keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Die Einwendungen sind dem Anmelder umgehend mitzuteilen. Dies erfolgt entweder im Zuge einer ohnedies anstehenden Erledigung oder mit gesonderter Mitteilung. Der Anmelder kann dazu Stellung nehmen.

Es gibt auch gemäß den neuen Bestimmungen die Möglichkeit eines Einspruchs. Allerdings ist der Einspruch ab 1. Juli 2005 der Patenterteilung nachgeschaltet. Er kann innerhalb von 4 Monaten ab Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentblatt eingereicht werden. Neu ist, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Um die Unmittelbarkeit des Verfahrens sicherzustellen, kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Auch jede Partei kann eine mündliche Verhandlung beantragen.

Einspruchsgebühr EUR 150,00

(Quelle Österreichisches Patentamt)


Schweizer Patentamt

Widerspruch innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung

Jede Person kann innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung beim Institut gegen das Patent Einspruch einlegen. Dazu ist die Gebühr von 800 CHF zu bezahlen und der Einspruch muss schriftlich begründet werden.

  • Ein Einspruch kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Patent Erfindungen enthält, die von der Patentierung ausgeschlossen sind (Art. 1a, 1b und 2 PatG). Solche Erfindungen sind beispielsweise der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung oder natürlich vorkommende Sequenzen oder Teilsequenzen von Genen. Ebenfalls Einspruch kann gegen Erfindungen eingelegt werden, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder sonst wie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Das Institut entscheidet, ob der Einspruch abgewiesen wird, oder ob das Patent widerrufen wird, oder ob es in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden kann.
  • Fehlt die Neuheit, der erfinderische Schritt oder die Offenbarung der Erfindung (d.h. die Erfindung ist nicht so dargelegt, dass ein Fachmann sie anhand des Patents nachvollziehen kann), so besteht in der Schweiz die Möglichkeit, vor einem Zivilgericht eine Nichtigkeitsklage einzureichen. Auch gegen ein Patent, das von der Patentierung ausgeschlossene Erfindungen enthält, oder dessen Schutzumfang über die ursprüngliche Offenbarung hinaus erweitert wurde, kann eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Eine Nichtigkeitsklage kann während der ganzen Lebenszeit des Patents eingereicht werden.

Widerspruchsgebühr SFR 800,00

(Quelle: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum)


US-Amerikanisches Patentamt (USPTO)

Im US-Amerikanischen Patentrecht gibt es keinen formellen Einspruch (wie z.B. in Deutschland)
Es gibt drei Möglichkeiten (vor einer Klage) gegen ein Patent vorzugehen:

Protest

Gegen eine Anmeldung kann Protest eingelegt werden – allerdings nur bevor die Anmeldung veröffentlicht wurde – was eher selten möglich sein dürfte, da man von einer Anmeldung in der Regel erst Kenntnis erhält, wenn sie veröffentlicht wurde.

Third Party Submission

Nach Veröffentlichung einer US Patentanmeldung kann innerhalb von zwei Monaten (allerdings nicht später als ein Erteilungsbeschluß) der Prüfer des USPTO über eine sogenannte „Third Party Submission“ auf existierende Veröffentlichungen und bestehende Patente hingewiesen werden.

Gebühr $180.

Reexamination

Für ein bereits erteiltes Patent gilt die sogenannte „assumption of validity“, also die Annahme, dass es gültig ist.
Allerdings kann zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit eines Patents von jeder natürlichen oder juristischen Person eine erneute Prüfung durch das Patentamt beantragt werden. Diese erneute Prüfung (Reexamination) der Erfindung wird angeordnet, wenn aufgrund von im ursprünglichen Prüfungsverfahren nicht berücksichtigten Veröffentlichungen und Patenten wesentliche Zweifel an der Patentierbarkeit der Erfindungen aufkommen.
Kern eines Antrags auf erneute Prüfung sind daher der Verweis auf vormals nicht berücksichtigte Veröffentlichungen und Patente sowie eine Erläuterung der Relevanz dieser Dokumente.

Gebühr $2.520

(Quelle: US-Patent Wiki)